{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-86_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2554", "Checksum": "380ee7b276fa4ce32c9dda0ace1c284d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und 19 Abs. 1 BGFA; § 63 ZPO. 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Verjährung der disziplinarischen Verfolgung für Verletzungen der Berufsregeln durch Rechtsanwälte und Disziplinierung eines Rechtsanwaltes aufgrund beleidigender Äusserungen gegenüber einer Richterin oder eines Richters. | Anwaltsrecht\n\n Nach der Luzerner Praxis zum aAnwG findet das Recht des Anwalts zur Kritik dort seine Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder der beteiligten Richter bestreitet oder in Frage stellt (LGVE 1997 I Nr. 47). Der Anwalt hat sich folglich dem Gericht gegenüber in der Form korrekt und sachlich auszudrücken und soll einen nicht unnötig verletzenden Ton wahren. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die von den Anwälten sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch im Umgang mit Gerichtsbehörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit ein korrektes Verhalten verlangt. Was unter korrektem Verhalten zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., N 12 zu Art. 12 BGFA). Gemäss Bundesgericht ist die Umschreibung der Berufsregeln abschliessend, weshalb für abweichende kantonale Vorschriften kein Raum mehr besteht. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann alsdann nur beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden. Deshalb kann auch nur noch beschränkt auf die bisherige, von den lokalen Standesregeln geprägte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BGE 2A.459/2003 E. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum BGFA handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen dann standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form vorbringt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Lassen sich verbale Attacken des Anwalts gegen den Adressaten mit dem Ziel der jeweiligen Eingaben sachlich nicht mehr rechtfertigen, kann der sich äussernde Anwalt nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden (sofern die Äusserungen ihrer Natur nach dem Wahrheitsbeweis überhaupt zugänglich sind). Es ist also im Lichte dieser Rechtsprechung möglich, dass Äusserungen die Schranken des anwaltsrechtlich Erlaubten unabhängig davon überschreiten, ob und wieweit die erhobene Kritik sachlich zutreffend und berechtigt ist oder nicht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beanstandeten beleidigenden Äusserungen eines Rechtsanwalts schlechthin unwürdig sind und sich mit dem Ziel der Eingaben nicht rechtfertigen lassen (BGE 2A.545/2004 E. 3, 4). 12.2. Der Beschwerdeführer führte im Ausstandsbegehren vom 8. Juni 2001 zu der von der Richterin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. März 2001 vertretenen Rechtslage aus: \"Eine Instruktionsrichterin, die als Familienrichterin behauptet, es bilde gefestigte Rechtslage, dass ein via Vollmachten ergangenes Scheidungsurteil stets offensichtlich dem schweiz. Ordre Public widerspreche, ist in der II. Kammer des Obergerichts so fehl am Platz wie eine Strafrichterin, die behauptet, in der Schweiz sei die Todesstrafe zulässig. Das stellt eine unzulässige Bevorzugung der einen Partei und eine unzulässige Benachteiligung der andern Partei dar, somit ist die Richterin befangen\". Mit dieser Äusserung stellt der Beschwerdeführer die betroffene Oberrichterin auf dieselbe Stufe mit einer hypothetischen Richterperson, die mit der Todesstrafe die härteste gegenwärtige Strafsanktion als zulässig bezeichnet. Dies tat er, obwohl in der Schweiz seit langem als allgemein bekannt gelten muss und namentlich in Gerichtskreisen längst absolut bekannt ist, dass die Todesstrafe im Strafrecht der Schweiz abgeschafft wurde. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit die Pflicht zur gebotenen Sachlichkeit und den gebotenen Anstand verletzte, indem er auf unsachliche und persönlich diskreditierende Art eine Richterin fachlich zu disqualifizieren versuchte. Auch wenn einem Rechtsanwalt zugestanden wird, dass er energisch auftreten und sich auch scharf ausdrücken darf, so dienen derartige Vorwürfe weder der Sache noch einer gehörigen Interessenwahrung. Sie sind unsachlich, unnötig polemisch und verunglimpfen die betroffene Richterin in einer Art und Weise, die klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgeht. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer seinem Unmut auch anders, mit nicht verletzenden Worten und ohne Beleidigungen, Ausdruck verleihen können. Denn es darf von einem Anwalt erwartet werden, dass er eine gewisse Ausgeglichenheit an den Tag legt und grundsätzlich sachlich bleibt. Ein solches Verhalten bedeutet angesichts von Art. 44 Standesregeln LAV trotz der Unbestimmtheit von § 12 Abs. 1 aAnwG eine Verletzung der Berufspflichten des Anwalts nach Luzerner Recht. Die Darstellung des Beschwerdeführers stellt aber auch nach Art. 12 Abs. 1 BGFA eine Berufspflichtverletzung dar. Die Gleichsetzung einer Oberrichterin mit der die Todesstrafe für zulässig haltenden hypothetischen Richterperson erfolgte wider besseres Wissen und beeinträchtigt zudem die Ehre einer Richterperson. Diese beleidigende Äusserung ist eines Rechtsanwalts unwürdig und lässt sich mit dem Ziel der Eingabe nicht rechtfertigen. Ist somit davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem neuen eidgenössischen Recht in gleicher Weise als disziplinwidrig einzustufen ist, wie nach dem früheren kantonalen Recht, sind für die Frage nach dem milderen Recht die Strafrahmen nach altem und nach neuem Recht miteinander zu vergleichen. 13. Das neue Anwaltsgesetz verweist hinsichtlich der"}