{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-86_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2554", "Checksum": "380ee7b276fa4ce32c9dda0ace1c284d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und 19 Abs. 1 BGFA; § 63 ZPO. 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Verjährung der disziplinarischen Verfolgung für Verletzungen der Berufsregeln durch Rechtsanwälte und Disziplinierung eines Rechtsanwaltes aufgrund beleidigender Äusserungen gegenüber einer Richterin oder eines Richters. | Anwaltsrecht\n\n Auszugehen ist vom Grundsatz, dass Verletzungen der Berufs- und Standespflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 aAnwG stets zu ahnden sind. Von dieser Regel ist nur dann abzuweichen, wenn bis zum Disziplinarentscheid eine derart lange Zeit verflossen ist, dass eine Sanktion überhaupt keinen Sinn mehr macht und ihren Zweck (insbesondere Erhaltung und Wiederherstellung des Vertrauens der Rechtssuchenden, Bestimmung des Fehlbaren zu künftigem korrektem Verhalten, Schutz des reibungslosen Funktionierens der Rechtspflege) nicht mehr erfüllen kann. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind Äusserungen in Rechtsschriften des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 und vom 8. Juni 2001. Diese erfolgten also vor rund fünf bzw. vier Jahren. Noch heute vermöchte eine Sanktion die erwähnten Wirkungen durchaus zu erbringen (anders als in LGVE 1984 I Nr. 23, wo dies nach rund zehn Jahren zu Recht verneint wurde). Es kann somit nicht von weit zurückliegenden Verfehlungen gesprochen werden, die das Absehen von einer Sanktion erforderten. 11.4. Nach dem Gesagten erweist sich das neue Recht bei der Frage der Verjährung als das mildere und es ist zu prüfen, ob die Kenntnisnahme des Ausstandsgesuchs vom 6. April 2000 durch die betroffene Oberrichterin gleichzeitig als Kenntnisnahme durch die Aufsichtsbehörde zu qualifizieren ist. 11.4.1. Die relative Verjährungsfrist nach BGFA von einem Jahr beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Aufgrund dieser kurzen Frist verlangt das Gesetz, dass Disziplinarverfahren nach Entdeckung der Verfehlungen rasch eröffnet werden. Der Fristenlauf beginnt mit der Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens. Wer die Verfehlung entdecken muss und wann sie als entdeckt zu gelten hat, sagt das Gesetz nicht. Auch die Materialien geben keinen näheren Aufschluss. Kenntnisnahmen durch den Klienten, eine andere Behörde, den Gegenanwalt wie auch durch eine unzuständige Aufsichtsbehörde lösen den Fristenlauf jedenfalls nicht aus (Poledna in: Fellmann/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 5 zu Art. 19 BGFA). 11.4.2. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Appellationsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Luzern betreffend Ehescheidung am 6. April 2000 gegen eine Oberrichterin eingereichte Ausstandsgesuch ist beim Obergericht am 7. April 2000 eingegangen. Die betroffene Oberrichterin hat folglich als Instruktionsrichterin des Ehescheidungsverfahrens in diesem Zeitraum vom Ausstandsbegehren Kenntnis erhalten. Seit 1. Juli 2000 ist sie Mitglied der Aufsichtsbehörde. Nach dem Zweck der Verjährungsbestimmung soll der Fristenlauf möglichst rasch beginnen, damit disziplinarische Verfehlungen ohne Verzug behandelt werden. Aus diesem Grund ist für den Beginn des Fristenlaufs nicht erforderlich, dass die gesamte Aufsichtsbehörde selber Kenntnis von der Verfehlung hat, sondern es genügt, wenn ein Mitglied der Aufsichtsbehörde davon Kenntnis erhält (vgl. dazu BGE 105 Ib 69 ff.), was für die betroffene Oberrichterin am 1. Juli 2000 der Fall war. Im Zeitpunkt der Anzeige der II. Kammer des Obergerichts vom 8. April 2002 war eine allfällige Verfehlung aufgrund des Ausstandsgesuchs des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 somit verjährt. Ist die Verjährung eingetreten, darf eine Berufspflichtverletzung nicht mehr zu einer Disziplinarstrafe führen. Insoweit sind die Äusserungen des Beschwerdeführers vom 6. April 2000 nicht zu beurteilen. 11.4.3. Nicht verjährt ist hingegen die disziplinarische Verfolgung aufgrund des Ausstandsgesuchs vom 8. Juni 2001, was der Beschwerdeführer denn auch selber einräumt. Da die relative Verjährungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA klar ist, bleibt kein Raum, diese gesetzliche Frist in Anwendung von Art. 8 oder 9 BV zu verkürzen. 12. Wie bereits ausgeführt, ist das eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA) am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Der aufgrund des Ausstandsgesuchs vom 8. Juni 2001 disziplinarrechtliche beurteilte Sachverhalt hat sich jedoch bereits vorher verwirklicht. Damals waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Für die Luzerner Anwältinnen und Anwälte war das (kantonale) Gesetz über den Beruf des Rechtsanwalts vom 30. November 1981 (aAnwG) massgebend. 12.1. Es stellt sich somit auch hier die Frage, ob materiell das eidgenössische oder das kantonale Disziplinarrecht anzuwenden ist. Nach § 12 Abs. 1 aAnwG ahndet die Aufsichtsbehörde Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten. Welches diese Pflichten im Einzelnen sind, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nach Art. 44 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands (LAV) tritt der Anwalt Behörden gegenüber mit dem gebotenen Respekt auf. Er ist jedoch gehalten, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Verteidigung der Interessen des Klienten erforderlich sind. Die (kantonalen) Standesregeln durften zur Auslegung, namentlich zur Konkretisierung, der kantonalen Berufsregeln herangezogen werden (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., N 4 zu Art. 12 BGFA). Allerdings kann nicht jede unpassende oder ausfällige Bemerkung Gegenstand disziplinarischer Ahndung sein. Die Standespflichten des Anwaltes lassen sich aber in der Pflicht zur Sachlichkeit zusammenfassen (vgl. Heini Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, S. 110 f. und S. 84). Der Richter darf verlangen, dass sich der Anwalt im Rahmen der Rechtsordnung und des Anstandes hält."}