{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-86_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2554", "Checksum": "380ee7b276fa4ce32c9dda0ace1c284d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und 19 Abs. 1 BGFA; § 63 ZPO. 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Verjährung der disziplinarischen Verfolgung für Verletzungen der Berufsregeln durch Rechtsanwälte und Disziplinierung eines Rechtsanwaltes aufgrund beleidigender Äusserungen gegenüber einer Richterin oder eines Richters. | Anwaltsrecht\n\n Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil die vorinstanzlichen Richter befangen gewesen seien, da das Obergericht Wahlgremium der Aufsichtsbehörde sei. Diese verspäteten Vorbringen sind im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht zu hören. Abgesehen davon hat das Bundesgericht im Urteil vom 7. Juli 2004 festgehalten, langjährige tägliche Zusammenarbeit der in der Aufsichtsbehörde vertretenen Oberrichter mit den übrigen Oberrichtern im gleichen Haus, \"Duz-Freundschaften\", sowie der Umstand, dass das Obergericht Wahlgremium der Aufsichtsbehörde sei, seien nicht geeignet, die ordentlichen Mitglieder der I. Kammer des Obergerichts als befangen erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt auch für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde. 9. An der Verhandlung vom 10. Mai 2005 machte der Beschwerdeführer weiter geltend, ein Oberrichter sei als Mitglied der Vorinstanz befangen gewesen, weil er frühere Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht korrekt durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer leitet die Befangenheit dieses Oberrichters aus angeblichen Verfahrensfehlern in früheren Disziplinarverfahren ab (u.a. kein öffentliches mündliches Verfahren). Dieses Vorbringen ist verspätet und daher grundsätzlich unbeachtlich. Abgesehen davon sind Verfahrensfehler im entsprechenden Beschwerdeverfahren zu rügen und führen grundsätzlich nicht zur Befangenheit des Richters. 10. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz Beweiserhebungen unterlassen habe. Die Vorinstanz disziplinierte den Beschwerdeführer aufgrund von Äusserungen in seinen Ausstandsgesuchen vom 6. April 2000 und 8. Juni 2001 gegen eine Oberrichterin. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die aggressiven und persönlichkeitsverletzenden Äusserungen würden gegen die Pflicht des Beschwerdeführers zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen. Die Aufsichtsbehörde durfte - mangels Erheblichkeit der angerufenen Beweismittel - ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV davon absehen, die Akten des Amts für Migration zu edieren und die beiden Mitarbeiter des Amts für Migration und die Obergerichtsschreiberin zu befragen. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus den Akten. Was die angerufenen Beweise darüber hinaus zur Entlastung des Beschwerdeführers hätten beitragen können, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht konkret vorgebracht. Aus dem nämlichen Grund kann auf die Abnahme der vor dem Obergericht offerierten Beweise verzichtet werden. 11. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der erste Vorfall (Ausstandsgesuch vom 6.4.2000) sei verjährt, da die Oberrichterin selber Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sei. Sie habe vom Gesuch am 7. April 2000 Kenntnis gehabt, weshalb die Anzeige vom 8. April 2002 verspätet sei. 11.1. Das eidgenössische Anwaltsgesetz ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Der disziplinarrechtlich beurteilte Sachverhalt hat sich jedoch bereits vorher, nämlich in den Jahren 2000 und 2001 abgespielt. Damals waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, welches Recht im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. Massgebend ist die Übergangsbestimmung von § 23 Abs. 2 AnwG. Danach finden auf Disziplinarverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Anwaltsgesetzes vom 4. März 2002 hängig waren, grundsätzlich die Bestimmungen des bisherigen Rechts Anwendung, ausser das neue Recht sei günstiger für die Betroffenen. Nachdem die Botschaft auf den in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior) hinweist, rechtfertigt es sich, die strafrechtlichen Grundsätze zu dessen Bestimmung auf das vorliegende Disziplinarverfahren anzuwenden. Ob das neue im Vergleich zum alten Recht strenger oder milder ist, hängt nicht vom abstrakten Verhältnis der Strafdrohungen, sondern allein davon ab, \"nach welchem der beiden Rechte der Täter für die im konkreten Fall zu beurteilende Tat besser wegkommt\" (Urteil des Bundesgerichts vom 29.3.2001 i.S. E.G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern [6S.446/2000]; BGE 119 IV 151; BGE 114 IV 82; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, Bern 1996, N 13 zu § 4). Fraglich ist somit zunächst, nach welchem Recht die Frage der Verjährung zu beurteilen ist. Sollte sich ergeben, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach der einen Regelung absolut oder relativ verjährt ist, so ist das entsprechende Recht das mildere und deshalb anzuwenden. 11.2. Nach Massgabe von Art. 19 Abs. 1 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen (Art. 19 Abs. 2 BGFA). Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall (Art. 19 Abs. 3 BGFA). 11.3. Das aAnwG enthält keine Bestimmung über die Verjährung von Berufs- und Standespflichten. Die Praxis lehnte aufgrund der Besonderheiten des Disziplinarrechts eine analoge Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen ab. Sie liess lediglich bei zeitlich weit zurückliegenden Verfehlungen des Anwalts zu, dass im Rahmen des Opportunitätsprinzips von einer Sanktion Umgang genommen werden konnte (LGVE 1984 I Nr. 23)."}