{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-86_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2554", "Checksum": "380ee7b276fa4ce32c9dda0ace1c284d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 10.05.2005 11 03 86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und 19 Abs. 1 BGFA; § 63 ZPO. 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Verjährung der disziplinarischen Verfolgung für Verletzungen der Berufsregeln durch Rechtsanwälte und Disziplinierung eines Rechtsanwaltes aufgrund beleidigender Äusserungen gegenüber einer Richterin oder eines Richters. | Anwaltsrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 12 lit. a und 19 Abs. 1 BGFA; § 63 ZPO. Die aufsichtsrechtliche Disziplinierung eines Rechtsanwaltes ist neben der gerichtspolizeilichen im Sinne von § 63 ZPO zulässig. Verjährung der disziplinarischen Verfolgung für Verletzungen der Berufsregeln durch Rechtsanwälte und Disziplinierung eines Rechtsanwaltes aufgrund beleidigender Äusserungen gegenüber einer Richterin oder eines Richters. E r w ä g u n g e n 1. 1.1. Im Rahmen eines Appellationsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Luzern betreffend Ehescheidung reichte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen eine Oberrichterin ein, da sie der Fremdenpolizei eine falsche Auskunft gegeben habe, die dazu gedient habe, der Scheidungsklägerin beim missbräuchlichen Verlängern einer Aufenthaltsbewilligung zu helfen und ihre Ausweisung zu verhindern. Die II. Kammer des Obergerichts wies dieses Ausstandsgesuch ab. Am 8. Juni 2001 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Ausstandsgesuch, da die Oberrichterin anlässlich einer Instruktionsverhandlung in der Ehescheidungsangelegenheit bezüglich der Rechtslage bemerkt habe, dass die Appellation im Hauptpunkt abgewiesen würde, weil das ausländische Scheidungsurteil, welches mittels gewillkürter Vertretung zustande gekommen sei, gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse. Eine Instruktionsrichterin, die eine solche Aussage mache, sei in der II. Kammer des Obergerichts so fehl am Platz, wie eine Strafrichterin, die behaupte, in der Schweiz sei die Todesstrafe zulässig. Auch dieses Gesuch wies die II. Kammer des Obergerichts ab. 1.2. Mit Anzeige vom 8. April 2002 ersuchte die II. Kammer des Obergerichts die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtsbehörde), dieses Verhalten des Rechtsanwalts unter disziplinarischen Gesichtspunkten zu prüfen. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer gegen sämtliche Oberrichter und Oberrichterinnen und den Aktuar, sofern dieser Obergerichtsschreiber sei, ein Ausstandsgesuch. Dieses Gesuch wurde vom Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte abgewiesen. (¿) 1.3. Mit Entscheid vom 8. Mai 2003 wurde der Rechtsanwalt wegen Verletzung von Berufsregeln mit einem Verweis nach Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA diszipliniert und es wurden ihm die Verfahrenskosten überbunden. 2. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. (¿) 3. Am 8. Januar 2004 wies die I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern ein weiteres Ausstandsbegehren ab und überband dem Beschwerdeführer die amtlichen Kosten. Die vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 4. Auf Anfrage hin wurden dem Beschwerdeführer am 23. August 2004 die in dieser Sache urteilenden Richter bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde ein Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Am 25. August 2004 machte der Beschwerdeführer geltend, die Aufsichtsbehörde sei im vorliegenden Verfahren gar nicht zuständig gewesen, da es sich um einen Fall handle, auf den § 63 ZPO (Gerichtspolizei) hätte Anwendung finden müssen. Die nach 10 bzw. 22 Monaten gestellten Anzeigen seien aber verwirkt. Im Übrigen sei der Entscheid der Vorinstanz auch deshalb aufzuheben, weil die vorinstanzlichen Richter befangen gewesen seien, da sie (als Mitglieder der Aufsichtsbehörde) vom Anzeigesteller gewählt worden seien. 5. Gemäss § 13 Anwaltsgesetz (SRL Nr. 280) ist das Obergericht zuständig für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, welche gestützt auf das Anwaltsgesetz oder das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) ergangen sind. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§§ 148 ff. VRG). 6. Am 10. Mai 2005 fand unpräjudizierlich eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Urteilsverkündung statt. Dabei wurde auch das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Aufsichtsbehörde sei vorliegend nicht zuständig gewesen. Der Kammerpräsident als Anzeigesteller hätte § 63 ZPO anwenden müssen. Die Rüge ist unbegründet. Verstösse gegen das Gebot der ordnungsgemässen Prozessführung können sowohl von der Gerichtspolizei (vgl. § 63 ZPO) als auch von der Aufsichtsbehörde geahndet werden. Das Prozessgericht ahndet die Verletzung prozessualer Pflichten im Zusammenhang mit dem Gerichtsbetrieb (Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde). Dieser soll namentlich nicht mit mut- oder böswilliger Prozessführung beeinträchtigt werden. Die aufsichtsrechtliche Ahndung geht über den engen prozesspolizeilichen Bereich hinaus und schützt das Vertrauen der Rechtsuchenden in den Anwaltsstand. Eine andere Betrachtungsweise kann aus grundsätzlichen Überlegungen nicht greifen. Sollte ein Anwalt immer wieder trölerisch die Gerichte anrufen, könnte er wohl aus gerichtspolizeilichen Gründen diszipliniert werden. Massnahmen der Aufsichtsbehörde aber, etwa eine vorübergehende (oder dauernde) Einstellung in der Berufsausübung, wären jedoch schon von vornherein nicht möglich. Deshalb muss die aufsichtsrechtliche Disziplinierung neben der gerichtspolizeilichen zulässig sein, wobei der Grundsatz \"ne bis in idem\" nicht gilt (vgl. LGVE 1995 I Nr. 50; Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 176 f.). 8. In der Eingabe vom 25. August 2004 verlangt der"}