LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 a.E.). Demzufolge ist eine Vertragsverletzung der Beklagten anlässlich der beiden Besichti-gungstermine nicht nachgewiesen. 6.3. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten anlässlich der beiden Besichtigungen nicht nachgewiesen ist, erübrigen sich Ausführungen zur dritten Voraussetzung der ausserordent-lichen Kündigung gemäss Art. 257f OR, der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietver-hältnisses. I. Kammer, 4. August 2003 (11 03 74) |