Mit diesen pauschalen Anschuldigungen ist die behauptete Vertragsver-letzung der Beklagten nicht ausreichend substanziiert, wie der Amtsgerichtspräsident zutref-fend festgehalten hat. Es lässt sich daraus nämlich nicht mit hinreichender Schlüssigkeit ent-nehmen, inwiefern genau sich die Beklagten anlässlich der Besichtigungen unkorrekt verhal-ten haben sollen. Es fehlt auch an konkreten Angaben, welche Verkaufsinteressenten sich aufgrund welcher konkreten Verhaltensweisen der Beklagten zurückgezogen haben sollen. Die fehlenden tatsächlichen Vorbringen können auch nicht durch Anrufung von Zeugen ge-heilt werden (Studer/ Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO; LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 a.E.).