Einzelne Interessenten hätten nach diesem Vorfall ihr Kaufsinteresse umgehend zurückgezogen, weil sie befürchtet hätten, ständig an dieses "irre, unwürdige und feindschaftliche" Verhalten der Beklagten erinnert zu werden. Die Beklagten hätten den Vermieter in seinen Verkaufsbemühungen behindert und es ihm "mit ihrem wider-lichen Verhalten" verunmöglicht, das Grundstück allen Interessierten unter normalen Bedin-gungen anzubieten. Mit diesen pauschalen Anschuldigungen ist die behauptete Vertragsver-letzung der Beklagten nicht ausreichend substanziiert, wie der Amtsgerichtspräsident zutref-fend festgehalten hat.