Dieser Begründungspflicht kommen die Kläger mit ihrem Hinweis auf Ziff. 10 des Gesuchs an die Vorinstanz nicht nach. Selbst wenn man diesen Verweis zulas-sen und auf die Angaben im Gesuch abstellen würde, könnten die Kläger daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hatten in Ziffer 10 ihres Gesuchs ausgeführt, die Besucher hät-ten sich wie bei einem Spiessrutenlauf mit einer offensichtlich feindschaftlichen, abweisen-den Atmosphäre abfinden müssen. Einzelne Interessenten hätten nach diesem Vorfall ihr Kaufsinteresse umgehend zurückgezogen, weil sie befürchtet hätten, ständig an dieses "irre, unwürdige und feindschaftliche" Verhalten der Beklagten erinnert zu werden.