Ab-schliessend wird festgehalten: "Sollten Sie dazu nicht mehr fähig sein, wird es dem Vermie-ter definitiv nicht mehr zumutbar sein, das Mietverhältnis weiterzuführen." 6.2.2. Der Amtsgerichtspräsident erwog hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten bei der Durchführung der Besichtigungen, die Kläger behaupteten nicht substanziiert genug, inwiefern es die Beklagten mit ihrem Verhalten verunmöglicht hätten, das Grundstück den interessierten Personen zu zeigen. Konkrete Behauptungen diesbezüglich fehlten. Die Kläger rügen dies unter Verweis auf Ziff.