SVIT-Kommentar Mietrecht, a.a.O., N 42 ff. zu Art. 257f OR). 6.2.1. Eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung findet sich vorliegend im Schreiben des früheren Vermieters vom 21. September 2002 an die Beklagten, mit welchem diese auf-gefordert wurden, die gesetzlich geforderte Sorgfalt und Rücksichtnahme aufzuwenden, ins-besondere den richterlichen Befehl bedingungslos zu akzeptieren, die Begehung anlässlich der Besuchstermine ungehindert zu dulden und dabei den anwesenden Polizeibeamten, den Besuchern und den Vertretern des Vermieters mit Anstand und Respekt zu begegnen. Ab-schliessend wird festgehalten: