6.2. Zweite Voraussetzung zur ausserordentlichen Kündigung ist die Fortsetzung der abgemahnten Sorgfalts- oder Rücksichtnahmepflichtverletzung durch den Mieter. Darunter ist grundsätzlich jede nach der Abmahnung auftretende erneute Pflichtverletzung des Mie-ters zu verstehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der gerügten Pflichtverlet-zung steht. Es genügt ein dem Gerügten gleichartiger neuer Verstoss (gleichartige erneute Sorgfaltspflicht- bzw. Rücksichtnahmepflichtverletzung), nicht aber ein völlig anderer, weil das dem Sinn und Zweck der Mahnung widerspräche. Die Mahnung hat die Pflichtverletzung durch den Mieter zu konkretisieren;