6.1.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beklagten im Vorfeld der Besichtigung sorgfaltswidrig verhielten, dass der damalige Vermieter diese Sorgfaltswidrig-keiten aber nicht zum Anlass für eine ausserordentliche Kündigung nahm, sondern seinem Besichtigungsanspruch durch das Erwirken eines Duldungsbefehls sowie durch den Beizug der Polizei Nachachtung verschaffte. 6.2. Zweite Voraussetzung zur ausserordentlichen Kündigung ist die Fortsetzung der abgemahnten Sorgfalts- oder Rücksichtnahmepflichtverletzung durch den Mieter.