Er forderte die Beklagten auf, die gesetzlich geforderte Sorgfalt und Rücksichtnahme aufzuwenden, insbesondere den richterlichen Befehl zu akzep-tieren, die Begehung anlässlich der Besuchstermine ungehindert zu dulden und den anwe-senden Polizeibeamten, den Besuchern und den Vertretern des Vermieters mit Anstand und Respekt zu begegnen, ansonsten es dem Vermieter definitiv nicht mehr zuzumuten wäre, das Mietverhältnis weiterzuführen. Damit wurde den Beklagten die ausserordentliche Auflö-sung des Mietvertrages angedroht für den Fall, dass sie sich der Besichtigung widersetzen oder an diese weitergehende Anforderungen stellen sollten. 6.1.6.