Schliesslich fügte er bei, die Beklagten hätten die Besichtigung gemäss klarem richterlichem Befehl zu dulden und nicht in irgendeiner Form zu gestalten, zu beeinflussen oder gar zu behindern. Er forderte die Beklagten auf, die gesetzlich geforderte Sorgfalt und Rücksichtnahme aufzuwenden, insbesondere den richterlichen Befehl zu akzep-tieren, die Begehung anlässlich der Besuchstermine ungehindert zu dulden und den anwe-senden Polizeibeamten, den Besuchern und den Vertretern des Vermieters mit Anstand und Respekt zu begegnen, ansonsten es dem Vermieter definitiv nicht mehr zuzumuten wäre, das Mietverhältnis weiterzuführen.