Der Vermieter bzw. dessen Rechtsvertreter nahm aber auch dieses Verhalten der Be-klagten nicht zum Anlass für eine ausserordentliche Auflösung des Mietverhältnisses, son-dern informierte die Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2002 über den Beizug der Polizei für die Besichtigung. Im Weiteren unterrichtete er die Beklagten davon, dass ihm Namen und Adressen der Besucher bekannt seien und diese in Kleinstgruppen durch die Liegenschaft geführt würden. Schliesslich fügte er bei, die Beklagten hätten die Besichtigung gemäss klarem richterlichem Befehl zu dulden und nicht in irgendeiner Form zu gestalten, zu beeinflussen oder gar zu behindern.