Es ist daher auch in diesem Punkt nachvollziehbar, wenn der damalige Vermieter zur geordneten Durchführung der Besichtigungen polizeiliche Hilfe anforderte, da er nicht ver-pflichtet werden konnte, weitere Verzögerungen in Kauf zu nehmen oder die Kaufinteressen-ten der seitens der Beklagten in Aussicht gestellten Ausweiskontrolle auszusetzen. Der Vermieter bzw. dessen Rechtsvertreter nahm aber auch dieses Verhalten der Be-klagten nicht zum Anlass für eine ausserordentliche Auflösung des Mietverhältnisses, son-dern informierte die Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2002 über den Beizug der Polizei für die Besichtigung.