Das Verhalten der Beklagten im Vorfeld der Be-sichtigung vom 23. September 2002 kam einer Verweigerung gleich, indem sie eine Aus-weiskontrolle verlangten, die ihnen nicht zustand. Ihr diesbezügliches Verhalten ist daher ebenfalls als Verstoss gegen die Pflicht des Mieters zur Sorgfalt und Rücksichtnahme zu werten. Es ist daher auch in diesem Punkt nachvollziehbar, wenn der damalige Vermieter zur geordneten Durchführung der Besichtigungen polizeiliche Hilfe anforderte, da er nicht ver-pflichtet werden konnte, weitere Verzögerungen in Kauf zu nehmen oder die Kaufinteressen-ten der seitens der Beklagten in Aussicht gestellten Ausweiskontrolle auszusetzen.