Modalitäten der Besichtigung keine weiteren Bedingungen knüpfen. Insbesondere waren sie nicht berechtigt, Ausweiskon-trollen bei den Kaufsinteressenten zu verlangen. Es lag in der Verantwortung des Vermie-ters, dafür zu sorgen, dass die Besichtigung in geordneten Bahnen ablief. So gesehen stellte auch der Fax der Beklagten vom 20. September 2002 eine Verletzung der Pflicht der Beklag-ten zur Sorgfalt und Rücksichtnahme dar. Das Verhalten der Beklagten im Vorfeld der Be-sichtigung vom 23. September 2002 kam einer Verweigerung gleich, indem sie eine Aus-weiskontrolle verlangten, die ihnen nicht zustand.