Soweit dieses Schreiben berechtigte Anliegen der Beklagten enthielt, wie z.B. die Besichtigung in kleinen Gruppen, erwies es sich als überflüssig, da der vormalige Vermieter den Beklagten im Befehlsgesuch bereits die verbindliche Zusicherung abgegeben hatte, er sei bei diesen Besichtigungen dauernd durch zwei Personen vertreten, es würden nur Personen zugelas-sen, die sich persönlich für den Kauf der Liegenschaft interessierten oder die persönlich ei-nen Interessenten verträten, und die Besucher würden innerhalb der Besichtigungstermine einzeln oder in kleinen Gruppen gestaffelt eingeladen sowie bei der Besichtigung begleitet. Angesichts dieser Ausgangslage durften die Beklagten an die