In einem Antwortfax vom gleichen Tag verlangten daraufhin die Beklagten, dass ihnen die Personalien (Name, Vorname, Wohnadresse) der sechs bis acht Personen für den ersten Besichtigungstermin (23.9.2002) mitgeteilt würden. Sie stellten in Aussicht, dass nur Personen Zutritt zum Grund-stück gewährt werde, welche sich angemeldet hätten und sich mittels Pass, ID oder Führer-ausweis ausweisen könnten, andere Personen würden konsequent weggewiesen.