Der damalige Vertreter des Vermieters wandte sich mit Telefax vom 20. September 2002 an die Beklagten. Er teilte ih-nen u.a. mit, dass am Besichtigungstermin vom 23. September 2002 ca. sechs bis acht Per-sonen die Liegenschaft besichtigen würden und dass im Auftrag des Grundeigentümers die Kaufinteressenten durch Herrn K. und/oder Frau C. von der C. Finance und/oder Frau W. oder Dr. X. vom Anwaltsbüro X. durch die Liegenschaft geführt würden. In einem Antwortfax vom gleichen Tag verlangten daraufhin die Beklagten, dass ihnen die Personalien (Name, Vorname, Wohnadresse) der sechs bis acht Personen für den ersten Besichtigungstermin (23.9.2002) mitgeteilt würden.