Der damalige Vermieter nahm diese Sorgfalts-pflichtverletzung indessen nicht zum Anlass für eine fristlose Auflösung des Mietvertrags, sondern entschied sich, seinen Anspruch auf Besichtigung im Befehlsverfahren durchzuset-zen. 6.1.5. Es fragt sich, ob die Beklagten im Zusammenhang mit den durch den Amtsge-richtspräsidenten angeordneten Besichtigungsterminen vom 23. und 30. September 2002 ihre Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme verletzt haben. Der damalige Vertreter des Vermieters wandte sich mit Telefax vom 20. September 2002 an die Beklagten.