Insoweit ist den Klägern beizupflichten, dass sich der damalige Eigentümer und Vermieter die Erstreitung seines Besichtigungsanspruchs nicht entgegenhalten lassen müsse. So betrachtet stellte das Verhalten der Beklagten vor Einlei-tung des Befehlsverfahrens zur Durchsetzung des Besichtigungsrechts eine Sorgfaltspflicht-verletzung im Sinne von Art. 257f OR dar. Der damalige Vermieter nahm diese Sorgfalts-pflichtverletzung indessen nicht zum Anlass für eine fristlose Auflösung des Mietvertrags, sondern entschied sich, seinen Anspruch auf Besichtigung im Befehlsverfahren durchzuset-zen.