Nachdem die Beklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2002 u.a. verlangt hatten, dass ihnen die Personalien der Kaufinte-ressenten spätestens eine Woche vor der Besichtigung bekannt gegeben würden und zu-dem Besichtigungstermine erst gegen Ende September 2002 vorschlugen, ist es nicht zu beanstanden, dass der damalige Vermieter seinen Anspruch auf Durchsetzung der Besichti-gung im Befehlsverfahren erwirkte. Insoweit ist den Klägern beizupflichten, dass sich der damalige Eigentümer und Vermieter die Erstreitung seines Besichtigungsanspruchs nicht entgegenhalten lassen müsse.