257h OR insoweit dispositiver Natur ist (Higi, a.a.O., N 4 zu Art. 257h OR; SVIT-Kommentar Mietrecht, a.a.O., N 2 zu Art. 257h OR). Nachdem die Beklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2002 u.a. verlangt hatten, dass ihnen die Personalien der Kaufinte-ressenten spätestens eine Woche vor der Besichtigung bekannt gegeben würden und zu-dem Besichtigungstermine erst gegen Ende September 2002 vorschlugen, ist es nicht zu beanstanden, dass der damalige Vermieter seinen Anspruch auf Durchsetzung der Besichti-gung im Befehlsverfahren erwirkte.