Zwar trifft es zu, dass der Vermieter den Beklagten eine sehr kurze Antwortfrist setzte. Anderseits ist unbestritten geblieben, dass der Vermieter bzw. dessen Rechtsvertre-ter die Beklagten am 17. Juli 2002 bereits telefonisch kontaktiert hatte, von Seiten der Be-klagten eine Terminvereinbarung aber verweigert wurde. Zudem regelt der Mietvertrag das Besichtigungsrecht dahingehend, dass notwendige Besichtigungen dem Vermieter jederzeit während des Tages nach telefonischer Voranmeldung gestattet seien, was zulässig ist, da die Ausgestaltung der Modalitäten der Besichtigung im übereinstimmenden Belieben der Parteien steht und Art. 257h OR insoweit dispositiver Natur ist (Higi, a.a.