Dass die Besichtigung durch Kaufinteressenten not-wendig war und der damalige Eigentümer und Vermieter ernsthafte Verhandlungen mit Kauf-interessenten führte, ist unbestritten. Der Vermieter hatte sich auch rechtzeitig mit Schreiben seines Anwaltes vom 17. Juli 2002 an die Beklagten gewandt und ihnen darin mehrere Mög-lichkeiten zwischen dem 2. und dem 23. August 2002 für zwei Besichtigungstermine vorge-schlagen. Zwar trifft es zu, dass der Vermieter den Beklagten eine sehr kurze Antwortfrist setzte.