Zudem legen die Kläger nicht schlüssig dar, inwiefern sich aus dem Gesuch zum früheren Befehlsverfahren betreffend Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs die Unhaltbarkeit der angefochtenen Erwägung ergeben soll. 6.1.4. Der frühere Vermieter hat alle Voraussetzungen, welche die Pflicht zur Duldung von Besichtigungen begründen, erfüllt. Dass die Besichtigung durch Kaufinteressenten not-wendig war und der damalige Eigentümer und Vermieter ernsthafte Verhandlungen mit Kauf-interessenten führte, ist unbestritten.