entbindet die Partei-en nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwir-ken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (LGVE 2000 I Nr. 44). Dies gilt vorliegend umso mehr, als beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Zudem legen die Kläger nicht schlüssig dar, inwiefern sich aus dem Gesuch zum früheren Befehlsverfahren betreffend Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs die Unhaltbarkeit der angefochtenen Erwägung ergeben soll.