Vorerst ist festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident sich nur mit jenen Ar-gumenten auseinanderzusetzen hatte, die im vorliegenden Verfahren von den Parteien vor-getragen worden waren. Er war nicht verpflichtet, die Akten des früheren Befehlsverfahrens von Amtes wegen beizuziehen und darin nach Argumenten zu suchen, die von den Parteien im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden waren. Die in der vorliegenden Miet-rechtsstreitigkeit geltende Untersuchungsmaxime (Art. 274d Abs. 3 OR) entbindet die Partei-en nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwir-ken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen.