Aus dem Brief der Be-klagten vom 23. Juli 2002 ergebe sich ohne weiteres, dass die Beklagten die Durchführung von Besichtigungsterminen an unhaltbare, sachfremde und an Nötigung grenzende Bedin-gungen geknüpft hätten, was sich bereits aus dem von den Klägern beim selben Amtsge-richtspräsidenten eingereichten Befehlsgesuch betreffend Durchsetzung des Besichtigungs-anspruchs ergebe. 6.1.3. Vorerst ist festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident sich nur mit jenen Ar-gumenten auseinanderzusetzen hatte, die im vorliegenden Verfahren von den Parteien vor-getragen worden waren.