Die Beklagten hätten sich anlässlich einer telefonischen Besprechung vom 17. Juli 2002 geweigert, über Besichti-gungstermine überhaupt zu diskutieren. Ein Chargé-Brief vom gleichen Datum, welcher Terminvorschläge enthalten habe, sei gar nicht beantwortet worden. Aus dem Brief der Be-klagten vom 23. Juli 2002 ergebe sich ohne weiteres, dass die Beklagten die Durchführung von Besichtigungsterminen an unhaltbare, sachfremde und an Nötigung grenzende Bedin-gungen geknüpft hätten, was sich bereits aus dem von den Klägern beim selben Amtsge-richtspräsidenten eingereichten Befehlsgesuch betreffend Durchsetzung des Besichtigungs-anspruchs ergebe.