Die Beklagten hätten die Durch-führung der Besichtigung nicht verweigert. Aufgrund der Unterlagen ergebe sich auch nicht, dass die vom damaligen Vermieter angeforderte Polizeipräsenz notwendig gewesen wäre. Die Kläger behaupteten auch nicht substanziiert genug, inwiefern es die Beklagten mit ihrem Verhalten verunmöglicht hätten, das Grundstück den interessierten Personen zu zeigen. 6.1.2. Die Kläger rügen diese Erwägungen als unhaltbar. Die Beklagten hätten sich anlässlich einer telefonischen Besprechung vom 17. Juli 2002 geweigert, über Besichti-gungstermine überhaupt zu diskutieren.