Auf den berechtigten Wunsch der Beklagten nach zusätzlichen Informationen zu den an der Besichtigung teilneh-menden Personen und nach vorgängiger Festlegung des Ablaufs der Besichtigungen sei er nicht eingegangen. Er habe sich damit begnügt, den Beklagten minimale Informationen zu-kommen zu lassen. Insgesamt sei festzuhalten, dass zwischen den damaligen Mietvertrags-parteien ein gespanntes Verhältnis geherrscht habe. Aufgrund des vom damaligen Vermieter gewählten Vorgehens sei die Reaktion der Beklagten gemäss E-Mail vom 20. September 2002 nicht als Verletzung der Duldungspflicht zu betrachten. Die Beklagten hätten die Durch-führung der Besichtigung nicht verweigert.