Dem Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Besichtigung stehe jener des Mieters auf ungestörten Gebrauch der Mietsache gegenüber. Die Beklagten hätten im Zusammenhang mit der Durchführung der Besichtigungen Forderungen gestellt, welche zwar nicht unberechtigt, aber doch überspitzt gewesen seien. Auf der anderen Seite habe der frühere Vermieter wenig unternommen, um den Beklagten diesbezüglich entgegenzukommen. Auf den berechtigten Wunsch der Beklagten nach zusätzlichen Informationen zu den an der Besichtigung teilneh-menden Personen und nach vorgängiger Festlegung des Ablaufs der Besichtigungen sei er nicht eingegangen.