Den Beklagten sei mit Ent-scheid vom 9. September 2002 richterlich befohlen worden, die Besichtigung der Liegen-schaft durch die Vertreter des Vermieters am 23. und 30. September 2002 zu dulden. Dabei könne festgehalten werden, dass sich die Beklagten dem damaligen Begehren zumindest im Hauptantrag widersetzt hätten. Anderseits sei festzuhalten, dass der (unbegründete) Ent-scheid vom 9. September 2002 von den Beklagten akzeptiert worden sei. Dem Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Besichtigung stehe jener des Mieters auf ungestörten Gebrauch der Mietsache gegenüber.