Auf-grund dessen könne den Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre Pflicht zur Duldung von Besichtigungen verletzt. Soweit ersichtlich, sei der damalige Vermieter nicht auf die berechtigten Anliegen der Beklagten eingegangen und habe sich auch nicht um eine ein-vernehmliche Regelung bemüht. Vielmehr habe er zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Be-sichtigung der Liegenschaft ein Befehlsverfahren eingeleitet. Den Beklagten sei mit Ent-scheid vom 9. September 2002 richterlich befohlen worden, die Besichtigung der Liegen-schaft durch die Vertreter des Vermieters am 23. und 30. September 2002 zu dulden.