Sie hätten aufgrund einer früheren Äusserung des Vermieters vom 25. Juni 2001, dass keine Verkaufsverhandlungen geführt und kein Verkaufsentscheid gefällt werde, bevor das Mietverhältnis beendet sei oder mindestens die Beendigung unmittelbar bevorstehe, offensichtlich nicht mit einem baldigen Verkauf der Liegenschaft rechnen müssen. Der damalige Vermieter habe den Beklagten eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Terminen gewährt. Auf-grund dessen könne den Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre Pflicht zur Duldung von Besichtigungen verletzt.