257f Abs. 3 und 4 OR sowie die ordentliche Kündigung bei unbefristeten Mietverhältnissen zur Verfügung (Higi, a.a.O., N 32 und 40 ff. zu Art. 257h OR). Besichtigungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Mietsache setzen konkrete Verkaufsverhandlungen voraus. In Bezug auf die besichtigenden Personen erstreckt sich die Duldungspflicht ebenfalls auf die Kaufinteressenten. Der Mieter kann jedoch verlangen, dass die Kaufinteressenten die Sache nur im Beisein des Vermieters besichtigen. Ebenso steht es ihm zu, zu verlangen, dass zur Besichtigung eine ganze Gruppe von Interessenten zusam-mengefasst wird (Higi, a.a.O., N 37 zu Art. 257h OR; SVIT-Kommentar Mietrecht, a.a.O., N 20 zu Art.