257h Abs. 2 OR muss der Mieter dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichti-gen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, welche diese Duldungspflicht entstehen lassen (Notwen-digkeit, rechtzeitige Anzeige, Rücksichtnahme auf die Interessen des Mieters), und weigert sich der Mieter trotzdem, Arbeiten oder Besichtigungen zu dulden, so stehen dem Vermieter zur Durchsetzung seiner Rechte Klage auf Duldung (Befehl), Schadenersatzklage, ausseror-dentliche Kündigung gestützt auf Art. 257f Abs. 3 und 4 OR sowie die ordentliche Kündigung bei unbefristeten Mietverhältnissen zur Verfügung (Higi, a.a.O., N 32 und 40 ff.