Diese Kündigung wurde von den Beklagten bei der kantonalen Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht angefochten. Im Befehlsverfahren auf Ausweisung der Beklagten aus der Liegenschaft stellte der zuständige Amtsgerichtspräsident fest, dass die Kündigung vom 4. Oktober 2002 ungültig sei. Der dagegen von der Vermieterschaft erhobene Rekurs wurde vom Obergericht abgewiesen. Aus den Erwägungen: 6.- Bei der Kündigung gestützt auf Art. 257f OR handelt es sich um einen besonders geregelten Anwendungsfall der für Dauerschuldverhältnisse typischen ausserordentlichen Beendigungsmöglichkeit des wichtigen Grundes. Die Kündigung gestützt auf Art.