Die Beklagten waren seit 1994 Mieter der Liegenschaft A. in Luzern. Das Mietverhält-nis wurde ursprünglich auf eine feste Dauer von fünf Jahren eingegangen und nach deren Ablauf bis Ende September 2004 verlängert. Am 4. Oktober 2002 kündigte der Vermieter (Rechtsvorgänger der Kläger) das Mietverhältnis per 30. November 2002 gestützt auf Art. 257f Abs. 3 OR ausserordentlich wegen behaupteter Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Besichtigung der Liegenschaft durch potenzielle Käufer. Diese Kündigung wurde von den Beklagten bei der kantonalen Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht angefochten.