{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-74_2003-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1409", "Checksum": "62fdd9d463f700b3800c14cf4b06bb7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 74", "2003 I Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257h Abs. 2 und 257f OR. Weigert sich ein Mieter, die Besichtigung der Liegenschaft durch Kaufinteressenten zu dulden, oder stellt er an eine solche Besichtigung übertriebene Anforderungen, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung. Diese berechtigt den Vermieter aber nur dann zur ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn alle übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 257f OR erfüllt sind. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "7459dd90794b8817044d3fd3788f4914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)\nRegeste:\nArt. 257h Abs. 2 und 257f OR. Weigert sich ein Mieter, die Besichtigung der Liegenschaft durch Kaufinteressenten zu dulden, oder stellt er an eine solche Besichtigung übertriebene Anforderungen, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung. Diese berechtigt den Vermieter aber nur dann zur ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn alle übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 257f OR erfüllt sind. | OR (Obligationenrecht)\n\n vorliegend im Schreiben des früheren Vermieters vom 21. September 2002 an die Beklagten, mit welchem diese auf-gefordert wurden, die gesetzlich geforderte Sorgfalt und Rücksichtnahme aufzuwenden, ins-besondere den richterlichen Befehl bedingungslos zu akzeptieren, die Begehung anlässlich der Besuchstermine ungehindert zu dulden und dabei den anwesenden Polizeibeamten, den Besuchern und den Vertretern des Vermieters mit Anstand und Respekt zu begegnen. Ab-schliessend wird festgehalten: \"Sollten Sie dazu nicht mehr fähig sein, wird es dem Vermie-ter definitiv nicht mehr zumutbar sein, das Mietverhältnis weiterzuführen.\" 6.2.2. Der Amtsgerichtspräsident erwog hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten bei der Durchführung der Besichtigungen, die Kläger behaupteten nicht substanziiert genug, inwiefern es die Beklagten mit ihrem Verhalten verunmöglicht hätten, das Grundstück den interessierten Personen zu zeigen. Konkrete Behauptungen diesbezüglich fehlten. Die Kläger rügen dies unter Verweis auf Ziff. 10 ihres Gesuchs vom 15. Januar 2003 an die Vorinstanz und die dort angerufenen Zeugen und machen geltend, der Verzicht auf die beantragte Zeugeneinvernahme sei unverständlich. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verweis auf vorinstanzliche Rechtsschriften zur Begründung des Rekurses nicht genügt, sondern dass sich die rekurrierende Partei mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen und dartun muss, weshalb deren Entscheid in den angefochtenen Punkten falsch sein soll (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 260 ZPO; Max. XI Nr. 642). Dieser Begründungspflicht kommen die Kläger mit ihrem Hinweis auf Ziff. 10 des Gesuchs an die Vorinstanz nicht nach. Selbst wenn man diesen Verweis zulas-sen und auf die Angaben im Gesuch abstellen würde, könnten die Kläger daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hatten in Ziffer 10 ihres Gesuchs ausgeführt, die Besucher hät-ten sich wie bei einem Spiessrutenlauf mit einer offensichtlich feindschaftlichen, abweisen-den Atmosphäre abfinden müssen. Einzelne Interessenten hätten nach diesem Vorfall ihr Kaufsinteresse umgehend zurückgezogen, weil sie befürchtet hätten, ständig an dieses \"irre, unwürdige und feindschaftliche\" Verhalten der Beklagten erinnert zu werden. Die Beklagten hätten den Vermieter in seinen Verkaufsbemühungen behindert und es ihm \"mit ihrem wider-lichen Verhalten\" verunmöglicht, das Grundstück allen Interessierten unter normalen Bedin-gungen anzubieten. Mit diesen pauschalen Anschuldigungen ist die behauptete Vertragsver-letzung der Beklagten nicht ausreichend substanziiert, wie der Amtsgerichtspräsident zutref-fend festgehalten hat. Es lässt sich daraus nämlich nicht mit hinreichender Schlüssigkeit ent-nehmen, inwiefern genau sich die Beklagten anlässlich der Besichtigungen unkorrekt verhal-ten haben sollen. Es fehlt auch an konkreten Angaben, welche Verkaufsinteressenten sich aufgrund welcher konkreten Verhaltensweisen der Beklagten zurückgezogen haben sollen. Die fehlenden tatsächlichen Vorbringen können auch nicht durch Anrufung von Zeugen ge-heilt werden (Studer/ Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO; LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 a.E.). Demzufolge ist eine Vertragsverletzung der Beklagten anlässlich der beiden Besichti-gungstermine nicht nachgewiesen. 6.3. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten anlässlich der beiden Besichtigungen nicht nachgewiesen ist, erübrigen sich Ausführungen zur dritten Voraussetzung der ausserordent-lichen Kündigung gemäss Art. 257f OR, der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietver-hältnisses. I. Kammer, 4. August 2003 (11 03 74) |"}