{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-74_2003-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1409", "Checksum": "62fdd9d463f700b3800c14cf4b06bb7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 74", "2003 I Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257h Abs. 2 und 257f OR. Weigert sich ein Mieter, die Besichtigung der Liegenschaft durch Kaufinteressenten zu dulden, oder stellt er an eine solche Besichtigung übertriebene Anforderungen, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung. Diese berechtigt den Vermieter aber nur dann zur ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn alle übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 257f OR erfüllt sind. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "7459dd90794b8817044d3fd3788f4914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)\nRegeste:\nArt. 257h Abs. 2 und 257f OR. Weigert sich ein Mieter, die Besichtigung der Liegenschaft durch Kaufinteressenten zu dulden, oder stellt er an eine solche Besichtigung übertriebene Anforderungen, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung. Diese berechtigt den Vermieter aber nur dann zur ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn alle übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 257f OR erfüllt sind. | OR (Obligationenrecht)\n\n mit, dass am Besichtigungstermin vom 23. September 2002 ca. sechs bis acht Per-sonen die Liegenschaft besichtigen würden und dass im Auftrag des Grundeigentümers die Kaufinteressenten durch Herrn K. und/oder Frau C. von der C. Finance und/oder Frau W. oder Dr. X. vom Anwaltsbüro X. durch die Liegenschaft geführt würden. In einem Antwortfax vom gleichen Tag verlangten daraufhin die Beklagten, dass ihnen die Personalien (Name, Vorname, Wohnadresse) der sechs bis acht Personen für den ersten Besichtigungstermin (23.9.2002) mitgeteilt würden. Sie stellten in Aussicht, dass nur Personen Zutritt zum Grund-stück gewährt werde, welche sich angemeldet hätten und sich mittels Pass, ID oder Führer-ausweis ausweisen könnten, andere Personen würden konsequent weggewiesen. Im Weite-ren verlangten sie einen Zeitplan für die Besichtigung sowie, dass jeweils nur einer einzel-nen, kleinen Gruppe Zutritt gewährt werde, dass keine Gegenstände berührt werden dürften und keine Bildaufzeichnungen gestattet seien, was auch für die Begleitpersonen gelte. Ab-schliessend hielten sie fest: \"Bei Widerhandlung wird die Besichtigung abgebrochen.\" Soweit dieses Schreiben berechtigte Anliegen der Beklagten enthielt, wie z.B. die Besichtigung in kleinen Gruppen, erwies es sich als überflüssig, da der vormalige Vermieter den Beklagten im Befehlsgesuch bereits die verbindliche Zusicherung abgegeben hatte, er sei bei diesen Besichtigungen dauernd durch zwei Personen vertreten, es würden nur Personen zugelas-sen, die sich persönlich für den Kauf der Liegenschaft interessierten oder die persönlich ei-nen Interessenten verträten, und die Besucher würden innerhalb der Besichtigungstermine einzeln oder in kleinen Gruppen gestaffelt eingeladen sowie bei der Besichtigung begleitet. Angesichts dieser Ausgangslage durften die Beklagten an die Modalitäten der Besichtigung keine weiteren Bedingungen knüpfen. Insbesondere waren sie nicht berechtigt, Ausweiskon-trollen bei den Kaufsinteressenten zu verlangen. Es lag in der Verantwortung des Vermie-ters, dafür zu sorgen, dass die Besichtigung in geordneten Bahnen ablief. So gesehen stellte auch der Fax der Beklagten vom 20. September 2002 eine Verletzung der Pflicht der Beklag-ten zur Sorgfalt und Rücksichtnahme dar. Das Verhalten der Beklagten im Vorfeld der Be-sichtigung vom 23. September 2002 kam einer Verweigerung gleich, indem sie eine Aus-weiskontrolle verlangten, die ihnen nicht zustand. Ihr diesbezügliches Verhalten ist daher ebenfalls als Verstoss gegen die Pflicht des Mieters zur Sorgfalt und Rücksichtnahme zu werten. Es ist daher auch in diesem Punkt nachvollziehbar, wenn der damalige Vermieter zur geordneten Durchführung der Besichtigungen polizeiliche Hilfe anforderte, da er nicht ver-pflichtet werden konnte, weitere Verzögerungen in Kauf zu nehmen oder die Kaufinteressen-ten der seitens der Beklagten in Aussicht gestellten Ausweiskontrolle auszusetzen. Der Vermieter bzw. dessen Rechtsvertreter nahm aber auch dieses Verhalten der Be-klagten nicht zum Anlass für eine ausserordentliche Auflösung des Mietverhältnisses, son-dern informierte die Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2002 über den Beizug der Polizei für die Besichtigung. Im Weiteren unterrichtete er die Beklagten davon, dass ihm Namen und Adressen der Besucher bekannt seien und diese in Kleinstgruppen durch die Liegenschaft geführt würden. Schliesslich fügte er bei, die Beklagten hätten die Besichtigung gemäss klarem richterlichem Befehl zu dulden und nicht in irgendeiner Form zu gestalten, zu beeinflussen oder gar zu behindern. Er forderte die Beklagten auf, die gesetzlich geforderte Sorgfalt und Rücksichtnahme aufzuwenden, insbesondere den richterlichen Befehl zu akzep-tieren, die Begehung anlässlich der Besuchstermine ungehindert zu dulden und den anwe-senden Polizeibeamten, den Besuchern und den Vertretern des Vermieters mit Anstand und Respekt zu begegnen, ansonsten es dem Vermieter definitiv nicht mehr zuzumuten wäre, das Mietverhältnis weiterzuführen. Damit wurde den Beklagten die ausserordentliche Auflö-sung des Mietvertrages angedroht für den Fall, dass sie sich der Besichtigung widersetzen oder an diese weitergehende Anforderungen stellen sollten. 6.1.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beklagten im Vorfeld der Besichtigung sorgfaltswidrig verhielten, dass der damalige Vermieter diese Sorgfaltswidrig-keiten aber nicht zum Anlass für eine ausserordentliche Kündigung nahm, sondern seinem Besichtigungsanspruch durch das Erwirken eines Duldungsbefehls sowie durch den Beizug der Polizei Nachachtung verschaffte. 6.2. Zweite Voraussetzung zur ausserordentlichen Kündigung ist die Fortsetzung der abgemahnten Sorgfalts- oder Rücksichtnahmepflichtverletzung durch den Mieter. Darunter ist grundsätzlich jede nach der Abmahnung auftretende erneute Pflichtverletzung des Mie-ters zu verstehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der gerügten Pflichtverlet-zung steht. Es genügt ein dem Gerügten gleichartiger neuer Verstoss (gleichartige erneute Sorgfaltspflicht- bzw. Rücksichtnahmepflichtverletzung), nicht aber ein völlig anderer, weil das dem Sinn und Zweck der Mahnung widerspräche. Die Mahnung hat die Pflichtverletzung durch den Mieter zu konkretisieren; der Mieter muss wissen, was ihm vorgeworfen wird (Higi, a.a.O., N 56 f. zu Art. 257f OR; SVIT-Kommentar Mietrecht, a.a.O., N 42 ff. zu Art. 257f OR). 6.2.1. Eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung findet sich"}