{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-74_2003-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1409", "Checksum": "62fdd9d463f700b3800c14cf4b06bb7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 74", "2003 I Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 257h Abs. 2 und 257f OR. Weigert sich ein Mieter, die Besichtigung der Liegenschaft durch Kaufinteressenten zu dulden, oder stellt er an eine solche Besichtigung übertriebene Anforderungen, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung. Diese berechtigt den Vermieter aber nur dann zur ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn alle übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 257f OR erfüllt sind. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:15", "Checksum": "7459dd90794b8817044d3fd3788f4914", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 04.08.2003 11 03 74 (2003 I Nr. 23)\nRegeste:\nArt. 257h Abs. 2 und 257f OR. Weigert sich ein Mieter, die Besichtigung der Liegenschaft durch Kaufinteressenten zu dulden, oder stellt er an eine solche Besichtigung übertriebene Anforderungen, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung. Diese berechtigt den Vermieter aber nur dann zur ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn alle übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 257f OR erfüllt sind. | OR (Obligationenrecht)\n\n entgegenzukommen. Auf den berechtigten Wunsch der Beklagten nach zusätzlichen Informationen zu den an der Besichtigung teilneh-menden Personen und nach vorgängiger Festlegung des Ablaufs der Besichtigungen sei er nicht eingegangen. Er habe sich damit begnügt, den Beklagten minimale Informationen zu-kommen zu lassen. Insgesamt sei festzuhalten, dass zwischen den damaligen Mietvertrags-parteien ein gespanntes Verhältnis geherrscht habe. Aufgrund des vom damaligen Vermieter gewählten Vorgehens sei die Reaktion der Beklagten gemäss E-Mail vom 20. September 2002 nicht als Verletzung der Duldungspflicht zu betrachten. Die Beklagten hätten die Durch-führung der Besichtigung nicht verweigert. Aufgrund der Unterlagen ergebe sich auch nicht, dass die vom damaligen Vermieter angeforderte Polizeipräsenz notwendig gewesen wäre. Die Kläger behaupteten auch nicht substanziiert genug, inwiefern es die Beklagten mit ihrem Verhalten verunmöglicht hätten, das Grundstück den interessierten Personen zu zeigen. 6.1.2. Die Kläger rügen diese Erwägungen als unhaltbar. Die Beklagten hätten sich anlässlich einer telefonischen Besprechung vom 17. Juli 2002 geweigert, über Besichti-gungstermine überhaupt zu diskutieren. Ein Chargé-Brief vom gleichen Datum, welcher Terminvorschläge enthalten habe, sei gar nicht beantwortet worden. Aus dem Brief der Be-klagten vom 23. Juli 2002 ergebe sich ohne weiteres, dass die Beklagten die Durchführung von Besichtigungsterminen an unhaltbare, sachfremde und an Nötigung grenzende Bedin-gungen geknüpft hätten, was sich bereits aus dem von den Klägern beim selben Amtsge-richtspräsidenten eingereichten Befehlsgesuch betreffend Durchsetzung des Besichtigungs-anspruchs ergebe. 6.1.3. Vorerst ist festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident sich nur mit jenen Ar-gumenten auseinanderzusetzen hatte, die im vorliegenden Verfahren von den Parteien vor-getragen worden waren. Er war nicht verpflichtet, die Akten des früheren Befehlsverfahrens von Amtes wegen beizuziehen und darin nach Argumenten zu suchen, die von den Parteien im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen worden waren. Die in der vorliegenden Miet-rechtsstreitigkeit geltende Untersuchungsmaxime (Art. 274d Abs. 3 OR) entbindet die Partei-en nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwir-ken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (LGVE 2000 I Nr. 44). Dies gilt vorliegend umso mehr, als beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Zudem legen die Kläger nicht schlüssig dar, inwiefern sich aus dem Gesuch zum früheren Befehlsverfahren betreffend Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs die Unhaltbarkeit der angefochtenen Erwägung ergeben soll. 6.1.4. Der frühere Vermieter hat alle Voraussetzungen, welche die Pflicht zur Duldung von Besichtigungen begründen, erfüllt. Dass die Besichtigung durch Kaufinteressenten not-wendig war und der damalige Eigentümer und Vermieter ernsthafte Verhandlungen mit Kauf-interessenten führte, ist unbestritten. Der Vermieter hatte sich auch rechtzeitig mit Schreiben seines Anwaltes vom 17. Juli 2002 an die Beklagten gewandt und ihnen darin mehrere Mög-lichkeiten zwischen dem 2. und dem 23. August 2002 für zwei Besichtigungstermine vorge-schlagen. Zwar trifft es zu, dass der Vermieter den Beklagten eine sehr kurze Antwortfrist setzte. Anderseits ist unbestritten geblieben, dass der Vermieter bzw. dessen Rechtsvertre-ter die Beklagten am 17. Juli 2002 bereits telefonisch kontaktiert hatte, von Seiten der Be-klagten eine Terminvereinbarung aber verweigert wurde. Zudem regelt der Mietvertrag das Besichtigungsrecht dahingehend, dass notwendige Besichtigungen dem Vermieter jederzeit während des Tages nach telefonischer Voranmeldung gestattet seien, was zulässig ist, da die Ausgestaltung der Modalitäten der Besichtigung im übereinstimmenden Belieben der Parteien steht und Art. 257h OR insoweit dispositiver Natur ist (Higi, a.a.O., N 4 zu Art. 257h OR; SVIT-Kommentar Mietrecht, a.a.O., N 2 zu Art. 257h OR). Nachdem die Beklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2002 u.a. verlangt hatten, dass ihnen die Personalien der Kaufinte-ressenten spätestens eine Woche vor der Besichtigung bekannt gegeben würden und zu-dem Besichtigungstermine erst gegen Ende September 2002 vorschlugen, ist es nicht zu beanstanden, dass der damalige Vermieter seinen Anspruch auf Durchsetzung der Besichti-gung im Befehlsverfahren erwirkte. Insoweit ist den Klägern beizupflichten, dass sich der damalige Eigentümer und Vermieter die Erstreitung seines Besichtigungsanspruchs nicht entgegenhalten lassen müsse. So betrachtet stellte das Verhalten der Beklagten vor Einlei-tung des Befehlsverfahrens zur Durchsetzung des Besichtigungsrechts eine Sorgfaltspflicht-verletzung im Sinne von Art. 257f OR dar. Der damalige Vermieter nahm diese Sorgfalts-pflichtverletzung indessen nicht zum Anlass für eine fristlose Auflösung des Mietvertrags, sondern entschied sich, seinen Anspruch auf Besichtigung im Befehlsverfahren durchzuset-zen. 6.1.5. Es fragt sich, ob die Beklagten im Zusammenhang mit den durch den Amtsge-richtspräsidenten angeordneten Besichtigungsterminen vom 23. und 30. September 2002 ihre Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme verletzt haben. Der damalige Vertreter des Vermieters wandte sich mit Telefax vom 20. September 2002 an die Beklagten. Er teilte ih-nen u.a."}