Solche Fragen hat er denn auch bereits eventualiter formuliert. Dass dem Kläger bei diesem Vorgehen ein irreparabler Nachteil erwachsen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt sich ein allfälliger Nachteil im Rechtsmittelprozess leicht beseitigen, zumal er hier nur tatsächlicher Natur ist (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 8 zu § 265 ZPO). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. I. Kammer, 21. Juli 2003 (11 03 72) |