O., S. 63). 6.- Prozessleitende Entscheide können selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 265 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung einer einzelnen Beweisverfügung ist deshalb nur zulässig, wenn sie für die eine oder andere Partei einen Rechtsnachteil zur Folge hat, der später mit den gegen das Urteil zulässigen Rechtsmitteln nicht mehr oder nur mehr schwer behoben werden kann (LGVE 1991 I Nr. 28). Liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 8 zu § 265 ZPO).