Bei dieser Vorgehensweise ist der klägerische Antrag vom 28. Mai 2002 auf Leistung der gewünschten Information nicht Sachantrag, sondern Beweisantrag (Affolter, a.a.O., S. 117). Entsprechend hat der Arbeitsgerichtspräsident betreffend die Einsicht in die Geschäftsbücher zu Recht einen prozessleitenden Entscheid erlassen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 7 zu § 265 ZPO). Im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens wäre darüber mittels eines (Teil-)Urteils zu befinden gewesen (vgl. Affolter, a.a.O., S. 70 und S. 74 f.; Vogel, a.a.O., S. 63).