Auch im Schreiben vom 20. November 2002 betreffend "Widerruf von Ziff. 2 des Vergleichs vom 14. November 2002" beantragt der Kläger hinsichtlich der noch vorzunehmenden Bezifferung der Forderung aus Gewinnbeteiligung im Beweispunkt die Edition diverser Kontoauszüge. Damit beruft sich der Kläger als Grundlage zur Durchsetzung seines Informationsanspruchs nach Art. 322a Abs. 2 OR auf die Mitwirkungspflicht des Beklagten im Beweisverfahren. Bei dieser Vorgehensweise ist der klägerische Antrag vom 28. Mai 2002 auf Leistung der gewünschten Information nicht Sachantrag, sondern Beweisantrag (Affolter, a.a.O., S. 117).