1 in der Klage vom 28. Mai/3. Juni 2002 lautet wörtlich: "Der Beklagte sei zu verpflichten, das Budget sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2000 und 2001 aufzulegen. Dem Kläger sei nachträglich zur Bezifferung seiner Forderungshöhe eine Frist anzusetzen". In der Begründung verweist der Kläger auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Information und verlangt aus diesem Grund im Beweispunkt die Edition verschiedener Unterlagen. Auch im Schreiben vom 20. November 2002 betreffend "Widerruf von Ziff.